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dc.contributor.authorDuckwitz, Eike,
dc.date.accessioned2025-03-07T18:58:30Z
dc.date.available2025-03-07T18:58:30Z
dc.date.issued2017
dc.date.submitted2017-08-01 23:55:55
dc.date.submitted2019-11-28 13:42:08
dc.date.submitted2020-04-01T13:29:02Z
dc.identifier633507
dc.identifierOCN: 1030820941
dc.identifierhttp://library.oapen.org/handle/20.500.12657/31258
dc.identifier.urihttps://doab-dev.siscern.org/handle/20.500.12854/162957
dc.description.abstractDie jüngsten Entwicklungen im Strafverfahrensrecht sind durch die strafprozessuale Auslegungsdoktrin der Beschleunigung, Effektivierung und Verbilligung geprägt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung werden die Vorschriften der §§ 154, 154a StPO als bedeutende Ausformung der verfahrensrechtlichen Beschleunigungsmaxime einer umfassenden rechtsstaatlichen und verfahrensrechtlichen Analyse unterzogen. Die Normen der §§ 154, 154a StPO begrenzen das strafprozessuale Legalitätsprinzip aufgrund von Opportunitätserwägungen und dienen der Konzentration des Verfahrensstoffes. Das öffentliche Interesse an einem prozessökonomischen und ressourcenschonenden Strafverfahren findet seine Grenze jedoch dort, wo das Beschleunigungsstreben zu einer Verletzung des Beschuldigten in seinen prozessordnungsgemäßen Rechten und der Rechtsstaatlichkeit führt. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Praxis den rechtsstaatlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an das Strafverfahren genügt oder gerade keine Berechtigung dafür besteht, dass – bildlich in den Worten von Peters (StV 1981, 411 (412)) gesprochen – „die Justiz zwar den guten Tropfen (Verfahrensbeschleunigung, Entlastung, möglicherweise, wenn auch sicherlich die Ausnahme: Umgehung eines Freispruchs) genießt, den bösen Tropfen (Unschuldsvermutung, Ausschaltung des ausgesonderten Teils bei der Restbeurteilung) jedoch nicht schlucken will“.
dc.description.abstractDie jüngsten Entwicklungen im Strafverfahrensrecht sind durch die strafprozessuale Auslegungsdoktrin der Beschleunigung, Effektivierung und Verbilligung geprägt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung werden die Vorschriften der §§ 154, 154a StPO als bedeutende Ausformung der verfahrensrechtlichen Beschleunigungsmaxime einer umfassenden rechtsstaatlichen und verfahrensrechtlichen Analyse unterzogen. Die Normen der §§ 154, 154a StPO begrenzen das strafprozessuale Legalitätsprinzip aufgrund von Opportunitätserwägungen und dienen der Konzentration des Verfahrensstoffes. Das öffentliche Interesse an einem prozessökonomischen und ressourcenschonenden Strafverfahren findet seine Grenze jedoch dort, wo das Beschleunigungsstreben zu einer Verletzung des Beschuldigten in seinen prozessordnungsgemäßen Rechten und der Rechtsstaatlichkeit führt. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Praxis den rechtsstaatlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an das Strafverfahren genügt oder gerade keine Berechtigung dafür besteht, dass – bildlich in den Worten von Peters (StV 1981, 411 (412)) gesprochen – „die Justiz zwar den guten Tropfen (Verfahrensbeschleunigung, Entlastung, möglicherweise, wenn auch sicherlich die Ausnahme: Umgehung eines Freispruchs) genießt, den bösen Tropfen (Unschuldsvermutung, Ausschaltung des ausgesonderten Teils bei der Restbeurteilung) jedoch nicht schlucken will“.
dc.languageGerman
dc.rightsopen access
dc.subject.classificationthema EDItEUR::L Law
dc.subject.othercriminal procedural law
dc.subject.otheracceleration
dc.subject.otherprinciple of legality
dc.subject.otherBeweis (Recht)
dc.subject.otherBundesgerichtshof
dc.subject.otherNeue Zeitschrift für Strafrecht
dc.subject.otherStrafgesetzbuch (Deutschland)
dc.subject.otherStrafprozessordnung (Deutschland)
dc.subject.otherStrafprozessrecht
dc.subject.otherStrafzumessung (Deutschland)
dc.subject.otherUnschuldsvermutung
dc.titleDie Verwertbarkeit von nach §§ 154, 154a StPO ausgeschiedenem Prozessstoff bei der Beweiswürdigung und Strafzumessung im Strafverfahren - Eine Untersuchung aus rechtsstaatlicher und verfahrensrechtlicher Perspektive
dc.typebook
oapen.identifier.doi10.17875/gup2017-1034
oapen.relation.isPublishedByaf9011e0-03b9-4a5c-9ae6-b9da4898d1b2
oapen.relation.isbn9783863952198
oapen.collectionAG Universitätsverlage
dc.abstractotherlanguageDie jüngsten Entwicklungen im Strafverfahrensrecht sind durch die strafprozessuale Auslegungsdoktrin der Beschleunigung, Effektivierung und Verbilligung geprägt. Vor dem Hintergrund dieser Entwicklung werden die Vorschriften der §§ 154, 154a StPO als bedeutende Ausformung der verfahrensrechtlichen Beschleunigungsmaxime einer umfassenden rechtsstaatlichen und verfahrensrechtlichen Analyse unterzogen. Die Normen der §§ 154, 154a StPO begrenzen das strafprozessuale Legalitätsprinzip aufgrund von Opportunitätserwägungen und dienen der Konzentration des Verfahrensstoffes. Das öffentliche Interesse an einem prozessökonomischen und ressourcenschonenden Strafverfahren findet seine Grenze jedoch dort, wo das Beschleunigungsstreben zu einer Verletzung des Beschuldigten in seinen prozessordnungsgemäßen Rechten und der Rechtsstaatlichkeit führt. Es stellt sich daher die Frage, ob diese Praxis den rechtsstaatlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen an das Strafverfahren genügt oder gerade keine Berechtigung dafür besteht, dass – bildlich in den Worten von Peters (StV 1981, 411 (412)) gesprochen – „die Justiz zwar den guten Tropfen (Verfahrensbeschleunigung, Entlastung, möglicherweise, wenn auch sicherlich die Ausnahme: Umgehung eines Freispruchs) genießt, den bösen Tropfen (Unschuldsvermutung, Ausschaltung des ausgesonderten Teils bei der Restbeurteilung) jedoch nicht schlucken will“.


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